§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein führt den Namen ”Tanzsportclub Danceteam Salzburg“, in der Abkürzung „TSC Danceteam Salzburg“.
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Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg.
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Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege des Turniertanzsportes nach den sportlichen Regeln des Österreichischen Tanzsportverbandes (ÖTSV) und der International Dance Sport Federation (IDSF).
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen
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Trainingsabende
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Tanzturniere
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Gesellschaftliche Veranstaltungen
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Fallweise Vorführung moderner Gesellschaftstänze in der Öffentlichkeit im Rahmen sportlicher oder gesellschaftlicher Veranstaltungen
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
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Sponsoren
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Spenden
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Erträgnisse aus Clubveranstaltungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive Mitglieder, ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes sind den aktiven Mitgliedern zuzuzählen.
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Aktive Mitglieder können alle natürlichen Personen sein, welche über eine hinreichende tänzerische Vorbildung verfügen und bestrebt sind, den Tanzsport im Amateurbereich auszuüben.
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
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Unterstützendes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck durch Leistung des vorgeschriebenen Beitrages fördert.
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Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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Eine gleichzeitige Mitgliedschaft zu anderen Tanzsportclubs oder Tanzkreisen ist den aktiven Mitgliedern nicht gestattet. In begründeten Fällen kann der Vorstand von diesem Verbot eine Ausnahme genehmigen. Hierzu ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Ehrenmitgliedschaft bei anderen Tanzsportclubs oder Tanzkreisen fällt nicht in dieses Verbot.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
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Über die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. (1) dieser Satzung entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. (1) dieser Satzung durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. (1) dieser Satzung bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit in der Höhe von zwei Dritteln.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss, außerdem bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
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Der Austritt kann nur zum Ersten eines jeden Monats erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber ein Monat im Vorhinein schriftlich erklärt werden. Eine verspätete Austrittserklärung erlangt erst zum nächsten möglichen Austrittstermin ihre Wirksamkeit.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gegen diesen Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig, das darüber in nicht öffentlicher Sitzung unter Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels endgültig entscheidet. Bis zu dieser endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6 Abs. (4) dieser Satzung genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
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Im Zuge einer der Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren und geleisteter Mitgliedsbeiträge nicht statt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den aktiven-, ordentlichen- und den Ehrenmitgliedern zu.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Überdies gelangen die Statuten in der jeweils geltenden Fassung auf der Homepage des Vereines (www.dancestudios.at) zur Veröffentlichung.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
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Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
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Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
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schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
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schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder im Zuge der geplanten Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 1 Abs. (3) dieser Statuten
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Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E‑Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. (1) und Abs. (2) lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. (2) lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. (2) lit. f).
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht haben die aktiven-, ordentlichen- und Ehrenmitglieder, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder welche das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Stattfindens der Generalversammlung nicht vollendet haben, können im Zuge einer Abstimmung ausschließlich durch deren gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) vertreten werden.
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Die Übertragung des Stimmrechts von Mitgliedern auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer in schriftlicher Form erteilten Bevollmächtigung ist zulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Wenn es zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen, hat die Abstimmung geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen.
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
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Entlastung des Vorstands;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Mitglieder;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Vizepräsident/in, Schriftführer/in und Kassier/in (in Personalunion) und zwei Beisitzer/innen. Falls nicht genügend Mitglieder bezüglich einer Besetzung aller Vorstandsstellen zur Verfügung stehen, können die Stellen der/des Beisitzer/s unbesetzt bleiben.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Vizepräsident/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der/die Präsident / Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Vizepräsident/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Einnahmen- Ausgabenrechnung);
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. (1) und Abs. (2) lit. a – c dieser Statuten;
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Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
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Die Organisation von Tanzturnieren und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
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Die Bestellung des Clubtrainers;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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Dem Vizepräsidenten obliegt die Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung.
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Der/die Präsident/Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidents / Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidents / Präsidentin und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der nicht betroffenen Vorstandsmitglieder.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (3) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der/die Präsident/Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Alle Tätigkeiten des Sportwartes sind in erster Linie darauf ausgerichtet, den aktiven Mitgliedern die Teilnahme an Turnieren zu ermöglichen und die dazu notwendige Korrespondenz und die erforderlichen Koordinationsarbeiten zu erledigen.
§ 14: Rechnungsprüfer
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (8) bis (10) dieser Statuten sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen-, unterstützenden- oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17 Anti-Dopingbestimmungen
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Für den Tanzsportclub Danceteam Salzburg (TSC Danceteam Salzburg), dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten sinngemäß die jeweiligen vom ÖTSV in seinen Statuten verankerten Anti-Dopingbestimmungen, sohin insbesondere die Anti-Dopingregelungen des Internationalen Verbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 in der jeweils geltenden Fassung.
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Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des TSC Danceteam Salzburg verbindlich.
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Festgehalten wird, dass über Verstöße gegen Antidopingregelungen im Auftrag des ÖTSV die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 entscheidet, wobei die Regelungen gemäß § 15 leg.cit. zur Anwendung kommen.
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Festgehalten wird, dass die Entscheidungen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden können, wobei die Regelungen gemäß § 17 leg.cit. zur Anwendung kommen.
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Sämtliche Mitglieder und Mitarbeiter des TSC Danceteam Salzburg sind verpflichtet,
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die sich aus den Anti-Dopingregelungen des ÖTSV ergebenden Pflichten einzuhalten,
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die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 9 bis 14 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 anzuerkennen;
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das Disziplinarregulativ gemäß § 15 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
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die Unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und deren Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen;
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Mitglieder, die den sie gemäß Abs. 5) treffenden Pflichten zuwiderhandeln sowie Mitglieder, die die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 oder andere ihnen im Zusammenhang mit den oben angeführten Anti-Dopingregelungen und -bestimmungen unter Bedachtnahme auf die Statuten des ÖTSV zu Recht abverlangte Verpflichtungserklärungen nicht abgeben, werden ausgeschlossen.